Hausratversicherung in der Nebenkostenabrechnung
Was war passiert?
Der Mieter bewohnte eine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Wohnhauses. Anfang 2025 kam es dort zu einem Schadensereignis. Dabei wurde sein Hausrat zerstört – also Möbel, Technik und die übrige Einrichtung. Eine eigene Hausratversicherung hatte der Mieter nicht abgeschlossen.
Er war davon ausgegangen, über seine Vermieter versichert zu sein. Der Grund: In den Nebenkostenabrechnungen für zwei zurückliegende Jahre tauchten Kosten einer Hausratversicherung auf. In einer davon war die Position sogar ausdrücklich so bezeichnet. Die Vermieter hatten beide Abrechnungen unterschrieben.
Ganz so einfach lag die Sache aber nicht. Tatsächlich gab es eine Hausratversicherung für das Haus. Sie bezog sich laut Versicherungsschein jedoch nur auf die Erdgeschosswohnung – nicht auf die Wohnung des Mieters ein Stockwerk darüber. Hinzu kam eine Besonderheit: Die Abrechnungen hatte der Mieter selbst erstellt, und zwar anhand der Belege, die er dafür erhalten hatte.
Der Mieter wollte seine Vermieter auf Schadensersatz verklagen. Für den Prozess beantragte er Prozesskostenhilfe – eine staatliche Unterstützung für Menschen, die einen Prozess nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Das Landgericht lehnte ab. Dagegen legte der Mieter Beschwerde ein.
Worüber stritten Mieter und Vermieter?
Der Mieter stützte sich auf § 280 Abs. 1 BGB. Danach muss Schadensersatz leisten, wer eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt. Seine Argumentation: Die Vermieter hätten mit ihrer Unterschrift unter den Abrechnungen den Eindruck erweckt, auch sein Hausrat sei versichert. Nur deshalb habe er auf eine eigene Police verzichtet. Juristen sprechen hier von einem Vertrauenstatbestand – einem Verhalten, auf das sich der andere verlassen darf.
Zusätzlich verwies er auf die Rechnungen des Versicherers. Dort war als Versicherungsort schlicht die Adresse des Hauses angegeben, ohne Beschränkung auf eine bestimmte Wohnung. Im Beschwerdeverfahren trug er außerdem vor, die Vermieter hätten ihm nach dem Schadensfall in Gesprächen bestätigt, auch die Obergeschosswohnung sei versichert. Schließlich machte er geltend, ein Teil seines Hausrats habe in den Gemeinschaftsräumen im Erdgeschoss und im Keller gestanden und sei dort zerstört worden.
Auf der anderen Seite stand der Versicherungsschein. Aus ihm ergab sich eindeutig, dass nur die Erdgeschosswohnung versichert war. Im Kern ging es damit um zwei Fragen: Waren die Vermieter verpflichtet, den Hausrat ihres Mieters zu versichern? Und durfte der Mieter wegen der Abrechnungen darauf vertrauen, dass sie es getan hatten?
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Prozesskostenhilfe gibt es nach § 114 ZPO nur, wenn die geplante Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlte es. Die Vermieter haben weder eine vertragliche noch eine vor- oder nebenvertragliche Pflicht verletzt.
Der erste Punkt war schnell geklärt. Der schriftliche Mietvertrag enthielt keine Verpflichtung der Vermieter, den Hausrat des Mieters zu versichern. Weitere Absprachen hatte der Mieter nicht vorgetragen. Auch aus dem Gesetz folgt eine solche Pflicht nicht: Nach § 535 BGB schuldet der Vermieter die Überlassung und Erhaltung der Wohnung. Für seine eigenen Sachen ist der Mieter selbst verantwortlich.
Warum begründet die Abrechnung kein Vertrauen?
Spannender war die zweite Frage. Das Gericht verneinte auch sie – aus gleich mehreren Gründen.
Erstens sei es „absolut unüblich", dass ein Vermieter für seinen Mieter eine Hausratversicherung abschließt. Eine entsprechende Position in der Abrechnung lasse deshalb nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der eigene Hausrat sei versichert. Das leuchtet ein: Ein Vermieter kennt den Wert der Einrichtung seines Mieters gar nicht. Ohne Rückfrage könnte er nicht einmal die Versicherungssumme bestimmen.
Zweitens hatte der Mieter die Abrechnungen selbst erstellt. Nach seinem eigenen Vortrag im Klageentwurf lag ihm dabei auch der Versicherungsschein vor. Daraus ergab sich klar, dass nur die Erdgeschosswohnung versichert war. Wer das schwarz auf weiß vor sich hat, kann nicht auf etwas anderes vertrauen. Dass der Mieter später – im Widerspruch dazu – erklärte, die Police habe ihm nicht vorgelegen, half ihm nicht. Auch die allgemeine Adressangabe in den Rechnungen des Versicherers genügte dem Gericht nicht.
Drittens passte die Position gar nicht zum Mietvertrag. Danach musste der Mieter nur die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasser tragen. Eine Hausratversicherung gehört nicht dazu. Der Vertrag verwies noch auf den früheren Kostenkatalog der Zweiten Berechnungsverordnung. Heute steht die Liste in § 2 BetrKV: Umlagefähig sind dort etwa die Gebäude- und die Glasversicherung, nicht aber die Hausratversicherung. Nimmt der Mieter die Position trotzdem in die Abrechnung auf, fällt das in seinen eigenen Verantwortungsbereich.
Selbst wenn man den Vermietern einen Vorwurf machen wollte, bliebe es beim selben Ergebnis. Das Gericht verwies auf § 254 BGB, das Mitverschulden: Wer zu seinem Schaden selbst beigetragen hat, bekommt weniger oder gar nichts ersetzt. Hier wöge der Beitrag des Mieters so schwer, dass ein Verschulden der Vermieter vollständig dahinter zurückträte.
Bleiben die angeblichen Zusagen nach dem Schadensfall. Sie konnten den Anspruch nicht tragen, weil die Kausalität fehlte – der ursächliche Zusammenhang. Eine Erklärung, die erst nach dem Schaden fällt, kann nicht der Grund dafür gewesen sein, vorher auf eine eigene Versicherung zu verzichten.
Und der Hausrat in Keller und Gemeinschaftsräumen?
Auch hier scheiterte der Mieter – diesmal an der Darlegung. Wer Schadensersatz verlangt, muss seinen Schaden substantiiert vortragen. Das heißt: so konkret, dass das Gericht ihn nachprüfen kann. Der Mieter hatte in seiner Inventarliste für die Gemeinschaftsräume nur zwei Sammelpositionen genannt, eine für Technik und Unterhaltung, eine für Einrichtung und Sonstiges. Dahinter standen jeweils mehrere tausend Euro.
Das reichte dem Gericht nicht. Erforderlich ist eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände nach Art, Anzahl und Wert. Der Verweis auf eine Schadensliste oder ein Gutachten der Versicherung ersetzt den eigenen Vortrag nicht. Auch nachgereichte Fotos halfen nicht weiter – zumal sie überwiegend Gegenstände aus der Obergeschosswohnung zeigten.
Zur Einordnung: Entschieden wurde im Prozesskostenhilfeverfahren. Das Gericht prüft dort nur, ob eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Urteil nach Beweisaufnahme ist das nicht. Die Aussagen zur Nebenkostenabrechnung und zur Darlegung des Schadens sind dennoch deutlich.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sind Sie Mieter, gilt: Um Ihren Hausrat müssen Sie sich selbst kümmern. Die Gebäudeversicherung des Vermieters schützt das Haus – nicht Ihre Möbel, Ihren Fernseher oder Ihre Kleidung. Prüfen Sie daher, ob Sie eine eigene Hausratversicherung haben. Passt die Versicherungssumme noch zum Wert Ihrer Einrichtung?
Entdecken Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung eine Position „Hausratversicherung", sollten Sie stutzig werden. Fragen Sie schriftlich nach, welcher Vertrag dahintersteht und welche Wohnung versichert ist. Lassen Sie sich den Versicherungsschein zeigen. Zugleich lohnt ein kritischer Blick auf die Kosten: Eine fremde Hausratversicherung gehört nicht in Ihre Abrechnung.
Soll der Vermieter ausnahmsweise doch Ihren Hausrat mitversichern, halten Sie das ausdrücklich und schriftlich fest – mit versicherter Wohnung und Versicherungssumme. Auf eine bloße Zeile in der Abrechnung sollten Sie sich nicht verlassen. Sonst gucken Sie im Schadensfall in die Röhre.
Kommt es zum Schaden, zählt die Dokumentation. Führen Sie am besten schon vorher eine Inventarliste mit Fotos und Kaufbelegen. Im Ernstfall listen Sie jeden Gegenstand einzeln auf: Was war es, wie viele Stück, was war es wert? Pauschale Sammelposten genügen vor Gericht nicht.
Als Vermieter sind Sie ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, den Hausrat Ihrer Mieter zu versichern. Achten Sie trotzdem auf saubere Abrechnungen. Rechnen Sie nur Kosten ab, die der Mietvertrag wirksam auf den Mieter umlegt. Ihre eigene Hausratversicherung gehört nicht dazu. Unterschreiben Sie keine Abrechnung, die Sie nicht geprüft haben – auch wenn ein anderer sie für Sie erstellt hat. Seien Sie außerdem mit Auskünften zum Versicherungsschutz vorsichtig. Wie der Fall bei einer ausdrücklichen Zusage vor dem Schaden ausgegangen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Vermieter nicht verpflichtet, den Hausrat seines Mieters zu versichern.
- Eine Position „Hausratversicherung" in der Nebenkostenabrechnung begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Versicherungsschutz.
- Wer den Versicherungsschein kennt oder die Abrechnung selbst erstellt hat, kann sich nicht auf einen abweichenden Eindruck berufen.
- Die Kosten einer Hausratversicherung zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
- Wer Schadensersatz für zerstörten Hausrat verlangt, muss jeden Gegenstand nach Art, Anzahl und Wert benennen.
Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2026, Az. 10 W 7/26
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